Norm: KFG 1967 §64 Abs1KFG 1967 §64 Abs5
Rechtssatz: Hat jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist § 64 Abs 5 KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung, bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen. VwGH vom 02.07.1970, 369/70; Veröff: EvBl 1971/220 S 129 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §64 Abs5
Rechtssatz: § 64 Abs 5 KFG 1967 gewährt den Besitzern ausländischer Lenkerberechtigungen eine Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung, ein Fahrzeug im Inland nur mit einer inländischen Lenkerberechtigung zu lenken. Nach Ablauf der dort genannten Frist fällt diese Privilegierung weg. Es kann daher nicht von einer Schlechterstellung der Ausländer gesprochen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: Genfer Abk über den Straßenverkehr BGBl 1955/222 Art24 Z1KFG 1967 §64 Abs5KFG 1967 §65 Abs1KFG 1967 §79 Abs1KFG 1967 §84 Abs1StPO §270StPO §281 Abs1 Z9a
Rechtssatz: Die Benützung eines gefälschten oder verfälschten österreichischen Führerscheins durch eine Person, die über keine (ihr ordnungsgemäß erteilte und nicht entzogene) Lenkerberechtigung verfügt, schädigt in der Regel auch dann ein durch § 197 StG geschütztes konkretes staatliches... mehr lesen...