RS OGH 1977/6/23 7Ob40/77

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Veröffentlicht am 23.06.1977
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Norm

KFG 1967 §64 Abs1
KFG 1967 §64 Abs5

Rechtssatz

Hat jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist § 64 Abs 5 KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung, bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.

VwGH vom 02.07.1970, 369/70; Veröff: EvBl 1971/220 S 129

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065523

Dokumentnummer

JJR_19770623_OGH0002_0070OB00040_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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