Norm
KFG 1967 §64 Abs1Rechtssatz
Hat jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist § 64 Abs 5 KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung, bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.
VwGH vom 02.07.1970, 369/70; Veröff: EvBl 1971/220 S 129
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065523Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00040_7700000_002