Norm: ABGB §1304 BIKFG 1967 §64 Abs1
Rechtssatz: Eine Verpflichtung des Mitfahrenden sich hinsichtlich der Lenkerberechtigung (die beim Motorfahrrad nur von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig ist) zu erkundigen, besteht nicht, wenn nicht
Gründe: vorhanden sind, auf Grund welcher ein konkreter Verdacht besteht, daß dem Lenker die Berechtigung fehlt. Entscheidungstexte 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §64 Abs1KFG 1967 §64 Abs5
Rechtssatz: Hat jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist § 64 Abs 5 KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung, bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen. VwGH vom 02.07.1970, 369/70; Veröff: EvBl 1971/220 S 129 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §64 Abs1
Rechtssatz: Nach § 64 Abs 1 KFG 1967 ist wohl das Lenken eines Kraftfahrzeugs unter den näher bezeichneten Voraussetzungen, nicht aber das Überlassen zum Lenken unzulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 163/75 Entscheidungstext OGH 23.10.1975 2 Ob 163/75 Veröff: SZ 48/109 = ZVR 1976/318 S 335 2 Ob 104/80 Ent... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §64 Abs1KFG 1967 §134
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zählt zu den schwerwiegendsten Übertretungen des KFG (ZVR 1971/221). Entscheidungstexte 8 Ob 238/73 Entscheidungstext OGH 04.12.1973 8 Ob 238/73 8 Ob 212/78 Entscheidungstext OGH 05.12.1978 8 Ob 212/78 Veröff: ZVR 1979... mehr lesen...
Norm: AKHB Art6 Abs2 litbKFG 1967 §64 Abs1
Rechtssatz: Eine den Haftpflichtversicherer von seiner Pflicht zur Leistung befreiende Obliegenheitsverletzung liegt stets dann vor, wenn dem Lenker die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Lenken des versicherten Kraftfahrzeuges fehlen, mag diese Berechtigung im Einzelfall von der Erteilung durch die Behörde oder lediglich vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters (hier sechzehn Jahre für Mopedf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1308KFG 1967 §64 Abs1
Rechtssatz: Aus der Tatsache, daß das Lenken eines Motorfahrrades bereits ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr und ohne Lenkerberechtigung zulässig ist, kann ein knapp über sechzehn Jahre alter Lenker nicht für sich ableiten, man dürfe von ihm weder Fahrpraxis noch Kenntnis der Verkehrsvorschriften erwarten. Wenn er sich ohne beides in den Straßenverkehr begab, tut er es auf eigene Gefahr und trägt dafür d... mehr lesen...