Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet nicht das Unterlassen der sich aus § 57a KFG ergebenden Verpflichtung des Zuführens eines Kraftfahrzeuges zur wiederkehrenden Begutachtung eine Verwaltungsübertretung, sondern das Verwenden eines solchen Fahrzeuges, an welchem nicht eine gültige Begutachtungsplakette entsprechend § 36 lit e KFG angebracht ist. Eine Übertretung des § 36 lit e KFG begeht dabei jeweils jene Person, die das Fahrzeug verwendet. Der Zulassun... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Der Zulassungsbesitzer hat gemäß § 103 Abs 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei diesen Altautos nicht um Abfälle handle und er auch die Fahrzeugteile wieder verwende. Er vermeint, daß diese Altautos in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen würden, weil er sie bei Stock-Car-Rennen einsetze. Dieser Auffassung kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht folgen, wobei dafür folgende Überlegungen maßgeblich sind: Bei den vorgefundenen Kraftfahrzeugen handelt es sich um (ehemalige) Personenkraftwage... mehr lesen...
Am 15.5.1991 ging dem Gendarmerieposten xx eine anonyme schriftliche Anzeige zu, der zufolge S P, etabliert in xx, B straße xx, den PKW der Marke Talbot/Simca, Farbe rot, zugelassen auf das amtliche Kennzeichen N xx, betreibe, obzwar die grüne Begutachtungsplakette mit dem eingestanzten Datum, November 1989, bereits abgelaufen sei. Die nicht näher genannten "geschädigten Anrainer" begründeten ihre Information damit, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug auch optisch einen sehr fragwürdi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, ob ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug auf einer privaten oder öffentlichen Abstellfläche geparkt ist, ist für die gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungsverpflichtung des Zulassungsbesitzers rechtlich unbedeutend, weil der Ort, an dem das KFZ abgestellt ist, kein Tatbestandselement der gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des §103 Abs1 KFG darstellt. mehr lesen...