Der Umstand, ob ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug auf einer privaten oder öffentlichen Abstellfläche geparkt ist, ist für die gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungsverpflichtung des Zulassungsbesitzers rechtlich unbedeutend, weil der Ort, an dem das KFZ abgestellt ist, kein Tatbestandselement der gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des §103 Abs1 KFG darstellt.