Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a KFG 1967 wird der Fahrzeugzustand am Tag der Ausstellung des Gutachtens beurteilt und dokumentiert. Ob und inwieweit das Fahrzeug in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine positive wiederkehrende Begutachtung erfüllt hat, ist dabei nicht von Belang.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.338.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021