Norm: KFG 1967 §55KFG 1967 §57KFG 1967 §57a
Rechtssatz: Allein schon aus den unterschiedlichen Folgen von Beanstandungen leuchtet deutlich hervor, daß der Gesetzgeber der Überprüfung der im § 55 Abs 1 KFG genannten Fahrzeuge, also insbesondere auch der LKW (lit d), noch größere Bedeutung beimißt als jener der im Sinne des § 57a KFG zu beurteilenden Fahrzeuge, und zwar wohl deshalb, weil mit dem Betrieb von Omnibussen und Lastkraftwagen (sowie d... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §55KFG 1967 §57
Rechtssatz: Bei schweren Mängeln an der Bremsanlage ist bei deren Überprüfung besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten. Besteht der dringende Verdacht, daß zur Wahrung der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit Maßnahmen gemäß § 57 Abs 8 KFG getroffen werden müssen, kann selbst die Zerlegung der wesentlichen Teile der Bremsanlage geboten sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AHG §11 Abs1KFG 1967 §55KFG 1967 §57
Rechtssatz: Das Ergebnis der Prüftätigkeit eines mit der Kraftfahrzeugüberprüfung betrauten Sachverständigen ist kein Bescheid, sondern ein "technisches Gutachten", also ein amtliches Zeugnis über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist demnach § 11 Abs 1 AHG nicht anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbAHG §1 Cd10KFG 1967 §55KFG 1967 §57KFG §57a
Rechtssatz: § 55 und § 57 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB; die dort angeordnete Begutachtung dient zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit. Entscheidungstexte 1 Ob 2331/96t Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2331/96t 1 Ob 255/06s Entsc... mehr lesen...