RS OGH 1992/3/10 4Ob131/91

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

KFG 1967 §49 Abs7

Rechtssatz

Kennzeichenhalter, die - ohne Zuhilfenahme eines Werkzeuges oder eines sonstigen technischen Hilfsmittels und ohne besondere Geschicklichkeit oder Kraftanstrengung - das jederzeitige Abnehmen der Kennzeichentafeln von einem Kraftfahrzeug erlauben, dieses also nicht einmal in einer gewissen Weise erschweren, entsprechen nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer dauernden festen Verbindung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065933

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0040OB00131_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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