Norm
KFG 1967 §49 Abs7Rechtssatz
Kennzeichenhalter, die - ohne Zuhilfenahme eines Werkzeuges oder eines sonstigen technischen Hilfsmittels und ohne besondere Geschicklichkeit oder Kraftanstrengung - das jederzeitige Abnehmen der Kennzeichentafeln von einem Kraftfahrzeug erlauben, dieses also nicht einmal in einer gewissen Weise erschweren, entsprechen nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer dauernden festen Verbindung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065933Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0040OB00131_9100000_001