Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Die Bestimmung des § 49 Abs 7 KFG 1967, wonach Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen, dient auch dem Zweck zu verhindern oder doch zu erschweren, daß Kennzeichentafeln unbefugt für andere Fahrzeuge verwendet werden, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und für die auch keine Haftpflichtversicherung besteht. Die Trennung der Kennzeichentafeln vom Kraftfahrzeug und deren Verwahrung unter Umständen, die ihre mißbräuchliche Verwendung leichter möglich machen, als wenn sie mit dem Fahrzeug fest verbunden geblieben wären, stellt sich somit als Zuwiderhandeln gegen den Schutzzweck der genannten Norm dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027605Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0080OB00299_7100000_001