Rechtssatz: Der Überstellungsfahrtschein entspricht in seiner Funktion dem Zulassungsschein und ist trotz der vom Gesetzgeber in § 45 KFG vorgesehenen Verwendung von Probefahrt- bzw Überstellungskennzeichen keine Differenzierung zu den Ausstattungsmerkmalen von bereits zugelassenen Fahrzeugen gemäß § 102 KFG vorgesehen; daher ist bei Überstellungsfahrten mit einem Lkw, dessen Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, die für die Fahrt ausreichende Verkehrs- und Betriebssicherheit und damit auch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 45 KFG ist nicht abzuleiten, daß den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierten Pflichten (des Zulassungsbesitzers) treffen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.11.1991, Zl 3- 91, wurden über Herrn O B Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §45 Abs4 KFG 1967 und 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §23 Abs3 StVO 1960. Im Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17. Dezember 1991, Zl 3- , wurde Herr O B wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- bestraft. Im Schuldspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 15.10.1991 um 11,55 Uhr auf der B bei km in Richtung xx mit dem PKW Mercedes 500, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Jänner 1992, Zl 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- verhängt. Es wurde dabei als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 2.11.1991 von 10,10 Uhr bis 10,18 Uhr in xx, Straße, -Platz, gasse, platz bis zur Straße 1 und zurück mit einem PKW Mercedes, Probefahrtkennzeichen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1000,-- verhängt. Es wurde im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 5.10.1991 in der Zeit von 12,03 Uhr bis 13,15 Uhr in xx, Straße, Haus Nummer x stadteinwärts und beim Haus Nummer y stadtauswär... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Februar 1992, Zl 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 29.10.1991 um 11,50 Uhr in xx auf dem platz und weiter in Richtung Hotelbetrieb B auf der straße mit dem PKW Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl 3- , wurde Herr O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- gemäß §134 Abs1 KFG 1967 bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 7.11.1991 um ca 14,50 Uhr bis 14,53 Uhr in xx vor dem Haus platz und weiter in Richtung straße als Fahrzeuglenker mit dem PKW Mercedes, Probe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker am 24.6.1991 um ca 10,05 Uhr in xx vom Handelshof auf der LH in Richtung Stadtmitte mit dem Pkw Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen xx , gefahren ist und dabei das Probefahrtkennzeichen ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991 wurde Herr O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 31.7.1991 um 12,15 Uhr in die CSFR fahrend und um 12,45 Uhr von der CSFR kommend in xx, Grenzübergang xx-yy, gasse auf dem Pkw Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen bei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker am 21.6.1991 um 15.50 Uhr in xx auf der Bahnhofstraße vom Haus Bahnhofstraße bis zum Parkplatz gegenüber dem xxgemeindeamt das Probefahrtkennzeichen xx auf dem Fahrzeug Pkw Mercedes 500 SL bei einer Fahrt, die keine Probefahrt war,... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 5.12.1991 wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 24.7.1991 um ca 20,30 Uhr in xx Grenzübergang xx-yy, gasse, von der CSFR kommend mit dem Fahrzeug Komib Citroen BX, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen bei einer Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt hat. I... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.11.1991, 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 11.7.1991 um ca 12,05 Uhr in xx vom Handelshof P auf der LH in Richtung Stadtmitte mit dem PKW Mercedes 500SL, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen be... mehr lesen...