Gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z2 VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx
vom 17.12.1991, Zl 3- , wurde über Herrn O B wegen
Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1
KFG 1967 in Höhe von S 1000,-- verhängt. Es wurde im Schuldspruch
dieses Straferkenntnisses als erwiesen angesehen, daß der
Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 5.10.1991 in der Zeit von 12,03
Uhr bis 13,15 Uhr in xx, Straße, Haus Nummer x
stadteinwärts und beim Haus Nummer y stadtauswärts mit dem PKW
Mercedes, Probefahrtkennzeichen , dieses
Probefahrtkennzeichen bei der Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt hat. Begründend wurde diesem Straferkenntnis das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrundegelegt, insbesondere die Zeugenaussage von vier Gendarmeriebeamten. Der Behauptung, das Fahrzeug einem Kunden vorgeführt zu haben, wurde von der Strafbehörde erster Instanz kein Glauben geschenkt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch den
bevollmächtigten Vertreter des Beschuldigten, Herrn A B ,
eingebrachte Berufung, in welcher vorgebracht wird, bei den Ausführungen der Berufung gegen die Strafverfügung zu bleiben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den Akt 10- der
Bezirkshauptmannschaft xx Einsicht genommen und folgendes festgestellt:
Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wurde von der
Bezirkshauptmannschaft xx der Antragstellerin H B ,
straße , xx, Gewerbeinhaberin (Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1
litb Z25 Gewerbeordnung 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel) am
28.5.1991 mit dem dabei zugewiesenen Kennzeichen erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.9.1991, Zl 10
, wurde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vom
28. Mai 1991 aufgehoben und Frau H B verpflichtet, den
Probefahrtschein sowie die Probefahrtkennzeichen unverzüglich bei
der Bezirkshauptmannschaft xx abzuliefern. Die gegen diesen Bescheid
erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Amtes der NÖ
Landesregierung vom 2.3.1992, Zl I/7 , als verspätet
zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde Frau H B am 14.3.1992
zugestellt. Aufgrund einer Vollstreckungsverfügung der
Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.3.1992, Zl 10- , zugestellt
am 16.3.1992, wurden die Kennzeichentafeln für Probefahrtkennzeichen und der dazugehörige Zulassungsschein (Probefahrtschein) abgenommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §45 Abs1 KFG 1967 dürfen Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Die Bewilligung ist auf Antrag unter den im Abs 3 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erteilen. Nach §45 Abs4 KFG 1967 ist bei der Erteilung der im Abs 1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen. Gemäß §45 Abs6 treffen den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten verschiedene Aufzeichnungspflichten.
§45 KFG 1967 ist eine Rechtsnorm, deren Adressat einerseits die Behörde, andererseits der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist. Dies ergibt sich daraus, daß einerseits Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung enthalten sind (Adressat-Behörde) und andererseits auch für den Antragsteller (= Bewilligungsinhaber) die unterschiedlichsten Verpflichtungen (zB Nachweispflicht, Bescheinigungspflicht) auferlegt sind. Die erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erstrecken sich somit ausschließlich auf den Besitzer dieser Bewilligung und nur dieser kann daher der Behörde gegenüber für deren Einhaltung zur Verantwortung gezogen werden. Die Position des Bewilligungsinhabers ist mit jener des Zulassungsbesitzers vergleichbar, wie auch der Probefahrtschein in seiner Funktion dem Zulassungsschein entspricht.
Zur Benützung bzw Überlassung der Probefahrtkennzeichen und zur Verfügung über das damit verbundene Recht ist ausschließlich der Inhaber der Bewilligung befugt. Die Führung der Probefahrtkennzeichen im Sinne des Gesetzes ist daher nur durch ihn möglich. Wenn also von dritten Personen mit dem dem Besitzer der Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen eine Fahrt durchgeführt wird, die nicht den Charakter einer Probefahrt aufweist, so ist der Bewilligungsinhaber in Ansehung der Unzulässigkeit der Überlassung des Probefahrtkennzeichens für eine solche Fahrt selbst zur Verantwortung zu ziehen.
Die mißbräuchliche Führung der Probefahrtkennzeichen, die eine Übertretung nach §45 Abs4 KFG 1967 darstellt, kann daher nur durch den Besitzer der Bewilligung begangen werden. Da der Fahrzeuglenker nicht Adressat der bezeichneten Rechtsnorm ist, kann dieser somit auch nicht die darin bezeichnete Straftat begehen.
Daraus ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall der Berufungswerber, der nicht auch gleichzeitig Inhaber der Bewilligung war, die im §45 Abs4 KFG 1967 bezeichnete Übertretung nicht begangen hat und dafür nicht bestraft werden konnte.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.