1 Mit „Einzelgenehmigungsbescheid“ des Revisionswerbers vom 23. Juni 2016 wurde ein näher spezifiziertes Kraftfahrzeug der Marke C auf der Rechtsgrundlage näher genannter Bestimmungen des KFG 1967 kraftfahrbehördlich genehmigt. Als Adressat des Bescheides wurde A. (mit Zustelladresse in der Steiermark) angeführt. 2 Mit (an die mitbeteiligte Partei als nunmehrige Zulassungsbesitzerin gerichtetem) Bescheid vom 11. Dezember 2018 nahm der Revisionswerber das Verfahren gemäß ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §28 Abs2KFG 1967 §29 Abs3KFG 1967 §31KFG 1967 §31 Abs1KFG 1967 §31 Abs2VwRallg Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/11/0113 E 26.11.2020Ra 2019/11/0118 E 16.12.2020Ra 2019/11/0121 E 16.12.2020Ra 2019/11/0122 E 26.03.2021
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs. 2 KFG 1967 gilt die Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges ohne Rüc... mehr lesen...
Im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1990 wurde einleitend festgehalten, daß die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1989 bei dieser Behörde unter zwei näher bezeichneten Geschäftszahlen für das Kraftfahrzeug der Marke Ford Transit mit einer bestimmten Fahrgestellnummer um eine Einzelgenehmigung angesucht habe, der Bescheid auf Grund der technisch änderbaren Sitze als Teilbescheid A für einen neunsitzigen PKW und als Teilbescheid B für einen vierzehnsitzigen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §2 Z5;KFG 1967 §2 Z7;KFG 1967 §28 Abs3 litc;KFG 1967 §3 Abs1;KFG 1967 §31 Abs1;
Rechtssatz: Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kfz um einen "Personenkraftwagen" oder um einen "Omnibus" handelt, liegt nach den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze (entweder für mehr als acht Personen oder für nicht mehr,... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §2 Z5;KFG 1967 §2 Z6;KFG 1967 §2 Z7;KFG 1967 §3 Abs1;KFG 1967 §31 Abs1;
Rechtssatz: Das KFG kennt nicht die rechtliche Möglichkeit einer wahlweisen Verwendung eines Kfz als Personenkraftwagen oder als Omnibus. Dies hätte - wie im Fall eines Kombinationskraftwagens - im Gesetz eigens genannt werden müssen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...