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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §2 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. & Co KG in V, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. November 1990, Zl. 427.309/1-IV/2/90, betreffend Einzelgenehmigung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1990 wurde einleitend festgehalten, daß die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1989 bei dieser Behörde unter zwei näher bezeichneten Geschäftszahlen für das Kraftfahrzeug der Marke Ford Transit mit einer bestimmten Fahrgestellnummer um eine Einzelgenehmigung angesucht habe, der Bescheid auf Grund der technisch änderbaren Sitze als Teilbescheid A für einen neunsitzigen PKW und als Teilbescheid B für einen vierzehnsitzigen Omnibus ausgestellt werden sollte und den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Untergruppe (Personenkraftwagen § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a KFG 1967, Omnibus § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. c KFG 1967) entsprochen worden sei. Im Anschluß daran wurde spruchmäßig ausgesprochen, daß "dem Begehren des Antragstellers um Ausstellung eines Einzelgenehmigungsbescheides als Teilbescheid A für einen PKW und als Teilbescheid B für einen Omnibus nicht stattgegeben werden kann". In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. November 1990 "der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß die Anträge der Berufungswerberin vom 5. Dezember 1989, das gegenständliche Kraftfahrzeug wahlweise als PKW und als Omnibus zu genehmigen, als unzulässig zurückgewiesen werden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1991, B 86/91, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides war im wesentlichen "die zutreffende Begründung" des erstinstanzlichen Bescheides vom 11. Juli 1990 "auch für die gegenständliche Berufungsentscheidung maßgebend". Demnach vertrat die belangte Behörde - die auf die Einbringung einer Gegenschrift "im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage verzichtet" hat - die Auffassung, daß "eine Verknüpfung von 'PKW' und 'Omnibus' dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) derzeit fremd" sei, dies "im Gegensatz zur Fahrzeugart 'Kombinationskraftwagen' (§ 3 Abs. 1 Z. 2 lit. b KFG 1967, Begriffsbestimmung gem. § 2 Z. 6 KFG 1967)", welche "eine Vereinigung der Fahrzeug-Untergruppen 'PKW' und 'LKW'" darstelle. Ein Kraftwagen könne daher, abhängig von der Anzahl der Plätze der beförderten Personen, entweder als Personenkraftwagen oder als Omnibus eingestuft werden. Eine Genehmigung und auch Zulassung in der Form, daß das Fahrzeug wahlweise als Personenkraftwagen oder als Omnibus genehmigt und zugelassen sei, sei auf Grund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. Abschließend brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, daß die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides deshalb erforderlich gewesen sei, weil die gegenständlichen Anträge nicht schlechthin auf die Genehmigung einzelner Kraftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 KFG 1967 gerichtet seien, sondern in ihrem Hauptinhalt eine Sonderform einer kombinierten Genehmigung anstrebten, wie sie im Kraftfahrgesetz überhaupt nicht vorgesehen sei. Damit hat die belangte Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Rechtslage richtig erkannt.
Gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 werden die Kraftfahrzeuge und Anhänger in die nachstehenden Ober- und Untergruppen eingeteilt, wobei in der Obergruppe "Kraftwagen" (Z. 2) unter anderem "Personenkraftwagen" (lit. a) und "Omnibusse" (lit. c) angeführt sind. Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge in diese Gruppen richtet sich - wie auch dem § 3 Abs. 2 KFG 1967 zu entnehmen ist - jeweils nach ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung, wofür die im § 2 KFG 1967 enthaltenen Begriffsbestimmungen maßgebend sind. Demnach gilt im Sinne dieses Beundesgesetzes als "Personenkraftwagen" (Z. 5) ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist, sowie als "Omnibus" (Z. 7) ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Fahrzeug um einen "Personenkraftwagen" oder um einen "Omnibus" handelt, liegt daher in der Anzahl der vorhandenen Plätze (entweder für mehr als acht Personen oder für nicht mehr, jeweils außer dem Lenkerplatz). Ein bestimmtes Fahrzeug, dessen Vorschriftsmäßigkeit gemäß § 28 Abs. 1 KFG 1967 in einem Genehmigungsverfahren zu überprüfen und das zu diesem Zweck gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. durch einen Sachverständigen zu begutachten ist, kann nicht zugleich beide Voraussetzungen erfüllen. Es hat vielmehr der Antragsteller sich auch dann, wenn - wie im vorliegenden Beschwerdefall - "den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Untergruppe entsprochen" wird, dahin zu entscheiden, ob er das betreffende Fahrzeug in der Folge als "Personenkraftwagen" oder als "Omnibus" verwenden will, und einen Antrag auf dessen Genehmigung in dem der getroffenen Wahl entsprechenden Zustand zu stellen. Bei der Genehmigung ist dann gemäß § 28 Abs. 3 lit. c KFG 1967 auch die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, festzusetzen, woraus sich ebenfalls ergibt, daß eine Genehmigung sowohl "für einen neunsitzigen Pkw" als auch "für einen vierzehnsitzigen Omnibus" nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt im übrigen hinsichtlich der erforderlichen Eintragung in den Zulassungsschein gemäß § 41 Abs. 2 lit. i KFG 1967, wozu noch kommt, daß gemäß § 41 Abs. 2 lit. c leg. cit. in den Zulassungsschein auch die Untergruppe (§ 3), in die das Fahrzeug fällt, einzutragen ist, was im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht außer acht gelassen werden kann, weil die Zulassung eines Kraftfahrzeuges dessen Genehmigung zur Voraussetzung hat (siehe § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967). Das Gesetz kennt nicht die rechtliche Möglichkeit einer wahlweisen Verwendung eines Kraftfahrzeuges, wie sie von der Beschwerdeführerin angestrebt wird, dies müßte vielmehr - wie im Falle eines Kombinationskraftwagens (§ 2 Z. 6 KFG 1967), der im § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit. eigens genannt ist - darin entsprechend zum Ausdruck kommen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, "daß in ähnlich gelagerten Fällen, nämlich bei der Kombination LKW-Sattelzugfahrzeug, behördliche Genehmigungen bereits erteilt worden sind", schon deshalb nichts zu ändern, weil damit über die (im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu beurteilende) Rechtmäßigkeit einer solchen Vorgangsweise nichts ausgesagt wäre.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110040.X00Im RIS seit
19.03.2001