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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §28 Abs2Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 2 KFG 1967 gilt die Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht somit klar dafür, dass der Einzelgenehmigung iSd § 31 KFG 1967 dingliche Wirkung zukommt. In diesem Sinn führen auch die Gesetzesmaterialien (RV 186 BlgNR 11. GP, 83) zu § 28 Abs. 2 KFG 1967 aus, dass die Genehmigung als "objektiver Feststellungsbescheid" ohne Rücksicht darauf gelten soll, wer der Erzeuger der Type, der Bevollmächtigte in Österreich oder der Besitzer des Fahrzeuges ist. Abgesehen davon spricht für die dingliche Wirkung insbesondere die Objektbezogenheit der Einzelgenehmigung, ist doch für deren Erteilung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 zweiter Satz KFG 1967 (ebenso wie für die Erteilung der Typengenehmigung gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit.), ausschließlich die Erfüllung fahrzeugspezifischer (und nicht persönlicher) Kriterien maßgebend (was zur genannten Rechtsfolge der Gültigkeit der Genehmigung unabhängig davon, wer Fahrzeugbesitzer ist, führt).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110107.L02Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021