Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 6.11.2000, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 23.2.2000 um 19:00 Uhr in Wien, T-Straße Fahrtrichtung 5. Bezirk den BMW 7G mit dem behördlichen Kennzeichen KB-1 gelenkt und dabei während der Fahrt mit einem Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Der Bw habe dadurch § 102 Abs 3 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Fahrzeuglenker, der eine Übertretung nach § 102 Abs 3 Satz 5 KFG begangen hat, hat einen Rechtsanspruch darauf, mit einer Organstrafverfügung belegt zu werden (vgl das zum im Wesentlichen gleichlautenden Art IV Abs 5 Z 1 der 4. KFG-Novelle betreffend die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29.1.1992, Zl 92/02/0043, VwSlg 13571A/1992). Die Ausstellung einer Organstrafverfügung setzt aber voraus, dass der Fahrzeugl... mehr lesen...
Beachte VwGH 24.9.1997, 97/03/0090 Rechtssatz: Allfällige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung des Tatortes haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Zum Berufungsvorbringen, dass als Tatort bei der gegenständlichen Übertretung nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht komme, wird darauf hingewiesen, das... mehr lesen...