Rechtssatz: In der Straßenverkehrsordnung fehlt eine mit § 134 Abs 3a KFG vergleichbare Bestimmung, wonach der Ort der Betretung, also der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes, unter bestimmten Voraussetzungen als der Ort der Begehung kraftfahrrechtlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt. Daher wird auch eine Übertretung nach § 42 Abs 8 StVO (Überschreitung der für Lastkraftfahrzeugen nächtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 6... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.10.1998, in der Zeit von 23.20 Uhr bis 23.45 Uhr auf der A 1 (Westautobahn) auf Höhe des Strkm. 299,500 und auf der A 10 (Tauernautobahn) auf Höhe Strkm 2,6 als Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges und dem Anhänger mit dem Kennzeichen die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uh... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 134 Abs. 3a KFG können zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtenschreibers oder eines Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtenschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 3. Satz 4. Halbsatz KFG als Ort der Begehung der Übertretung, wenn die Übertretung mit dem Fahrtenschreiber oder mit dem Kont... mehr lesen...