Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch sein Mitglied Mag. Claudia Brugger über die Beschwerde des G P P, D-G, vertreten durch RA Dr. Christian Müller, D-Bühl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.2018, Zl X-9-2017/47352, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spru... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.11.2018 Norm: 32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs232006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art12KFG 1967 §134 Abs1
Rechtssatz: Verzögerungen bei der Be- bzw Entladung eines LKWs sind erfahrungsgemäß ein regelmäßiges Vorkommnis und kein außergewöhnlicher Umstand. Schlagworte Ruheze... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.11.2018 Norm: 32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs232006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art12KFG 1967 §134 Abs1VStG §45 Abs1 Z4
Rechtssatz: Grund für eine Ermahnung: Der Beschwerdeführer hat bedingt durch eine notwendige nicht vorhersehbare Reparatur seines Fahrzeuges und der Unmöglichkeit des anschließen... mehr lesen...
Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des A B, D-M, vertreten durch RA Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.05.2017, Zl X-9-2016/17312, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt dass der Bes... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.08.2017 Norm: 32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2KFG 1967 §134 Abs1VStG §20
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die tägliche Ruhezeit (von dem zeitlichen Ausmaß her) tatsächlich eingehalten hat, vermochte deshalb eine außerordentliche Strafmilderung nicht zu rechtfertigen, da er die tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-S... mehr lesen...