Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2017Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die tägliche Ruhezeit (von dem zeitlichen Ausmaß her) tatsächlich eingehalten hat, vermochte deshalb eine außerordentliche Strafmilderung nicht zu rechtfertigen, da er die tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes zu nehmen gehabt hätte, was er nicht getan hat. Durch die fehlende Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum hatte der Beschwerdeführer den Vorteil, länger fahren zu können.
Schlagworte
Ruhezeit, KraftfahrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.447.2017.R3Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017