Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2Rechtssatz
Grund für eine Ermahnung:
Der Beschwerdeführer hat bedingt durch eine notwendige nicht vorhersehbare Reparatur seines Fahrzeuges und der Unmöglichkeit des anschließenden Verbleibes in der Werkstätte seine Ruhezeit zu spät angetreten. Die Anwendung von Art 12 Verordnung (EG) Nr 561/2006 scheiterte lediglich an der nicht nachgewiesenen Vornahme von Anmerkungen. Weiters ist aufgrund der Ruhezeit während des Werkstättenaufenthaltes und der Ruhezeit nach dem kurzfristigen (nach 19 minütiger Fahrzeit) Erreichen der Raststätte nicht von einer Übermüdung des Beschuldigten und somit auch von keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen.
Schlagworte
Ruhezeit, Kraftfahrer, Ermahnung unvorhergesehener WerkstattaufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.155.2018.R16Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018