Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litd KFG 1967 §113 Abs1 idF 2019/I/019 KFG 1967 § 109 heute KFG 1967 § 109 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 KFG 1967 § 109 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art133 Abs4 KFG 1967 §109 Abs1 litd KFG 1967 §113 Abs1 VwGG §34 Abs1 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E im Standort W, gemäß § 115 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die belangte Behö... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litb;KFG 1967 §109 Abs1 litg;KFG 1967 §113 Abs1;
Rechtssatz: Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd § 109 Abs 1 lit b KFG ist viel umfassender als die in § 109 Abs 1 lit g KFG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung. Es kommt allein darauf an, daß durch das Verhalten des Antragstellers ein ordnungsgemäßer Betrieb seiner Fahrschu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 1988 auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 109 Abs. 1 lit. c und d KFG 1967 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Juni 1989, Zl. B 368/89, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungs... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litd;KFG 1967 §113 Abs1;
Rechtssatz: Ein Fahrschulinhaber hat jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen. Die Tätigkeit als Lehrer an einer Berufsschule mit 23 Stunden Unterricht in der Woche unter Berücksichtigung der daneben zu verrichtenden vorbereitenden, weiterbildenden und administrativen Tätigkeiten schließt n... mehr lesen...