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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. August 1991, Zl. 414.918/2-IV-1/91, betreffend Entziehung der Fahrschulbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E im Standort W, gemäß § 115 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zwar mit Schriftsatz vom 14. November 1989 seine Fahrschulbewilligung "unter der Bedingung zurückgelegt" habe, daß einem namentlich genannten Dritten über Ansuchen eine solche Bewilligung am gleichen Standort erteilt wird, ein derartiges Ansuchen (auf Grund des letztinstanzlichen Bescheides der belangten Behörde vom 23. Jänner 1991) rechtskräftig abgewiesen worden sei, demnach der Beschwerdeführer weiterhin Inhaber der ihm erteilten Fahrschulbewilligung sei und der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag über das gegenständliche "Fahrschulunternehmen" vom 6. November 1989 den Beschwerdeführer nicht von den ihm als Fahrschulbesitzer obliegenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere jenen des § 113 Abs. 1 KFG 1967, zu befreien vermocht habe. Sie nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer diesen Verpflichtungen seit November 1989 nicht mehr nachgekommen sei, sondern er es vielmehr dem betreffenden Dritten überlassen habe, "seine Fahrschulbewilligung auf dessen Rechnung und ohne entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung" zu betreiben, und er sich um seinen Fahrschulbetrieb seither "de facto" nicht mehr gekümmert habe. Aus diesem (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Sachverhalt zog die belangte Behörde rechtlich den Schluß, daß beim Beschwerdeführer die gemäß § 115 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei.
Unter dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, daß sich die Behörde im Hinblick auf die - aus dem Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende - Persönlichkeit verlassen können muß, sie werde ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrschulleiter nachkommen (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0031, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dabei steht - wie in dem erwähnten Erkenntnis dargelegt wurde - die den Fahrschulen übertragene, im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkerberechtigung durchzuführen (§ 108 Abs. 1 KFG 1967), im Vordergrund. Diesem (durch die erfolgte Erteilung der Fahrschulbewilligung ursprünglich entgegengebrachtem) Vertrauen ist aber der Beschwerdeführer durch sein bereits seit November 1989 andauerndes Verhalten im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Fahrschule nicht gerecht geworden. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der ihn treffenden Verpflichtungen mit Recht auf die Bestimmung des § 113 Abs. 1 KFG 1967 Bezug genommen, wonach der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen (die unbestrittenermaßen hier nicht vorliegen) selbst zu leiten hat und dies für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule erfordert (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1990, Zl. 89/11/0187). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen.
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß der Begriff der Vertrauenswürdigkeit "konkreter zu fassen bzw. einzuengen" und "dies allein schon per analogiam aus § 109 Abs. 1 lit. g ableitbar" sei, welche Bestimmung "ausdrücklich normiert, daß eine Person, welche ansucht um die Erteilung einer Fahrschulbewilligung nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein darf", so ist ihm - im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - entgegenzuhalten, daß dieser Begriff viel umfassender ist und bei Richtigkeit der Ansicht des Beschwerdeführers die lit. b des § 109 Abs. 1 KFG 1967 überhaupt entbehrlich wäre. Die Argumentation des Beschwerdeführers, "ganz offensichtlich" sei "die Intention" (offenbar gemeint: des Gesetzgebers) "die, daß ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung die Ausbildung von Fahrschülern innehat, zumindest jedoch deren Ausbildung - soferne sie nicht durch ihn selbst erfolgt - überwacht", ist insofern unverständlich, als er selbst nie behauptet hat, seit November 1989 eine solche Überwachungstätigkeit ausgeübt zu haben. Daß sich "keinerlei Anhaltspunkt" dafür ergeben habe, "daß der Beschwerdeführer ein ... nicht gesetzeskonformes Verhalten Fahrschülern vermittelt hätte", ist rechtlich ohne Belang, kommt es doch nach dem bisher Gesagten einzig und allein darauf an, daß durch das Verhalten des Beschwerdeführers ein ordnungsgemäßer Betrieb seiner Fahrschule im Sinne des Gesetzes nicht gewährleistet war. Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, daß er von der Erstbehörde nicht aufgefordert worden sei, "eine abschließende Stellungnahme zur Frage der bedingten oder unbedingten Zurücklegung der Fahrschulbewilligung abzugeben", und auch die belangte Behöre "diesen Beschwerdepunkt nicht klären konnte", geht deshalb ins Leere, weil es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung mit den sich daraus ergebenden Rechtswirkungen abzugeben, und feststeht, daß er mangels einer solchen Erklärung auch noch zu diesem Zeitpunkt als Besitzer der betreffenden Fahrschulbewilligung, die ihm daher auch entzogen werden konnte, anzusehen war.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110132.X00Im RIS seit
19.03.2001