IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.08.2017, Zl. ***, betreffend Entziehung der Fahrlehrerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und E zu B, nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.03.2018 Norm: KFG 1967 §109
Rechtssatz: Die Entziehung der Fahrlehrerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutze anderer Personen dar, weshalb mit der Entziehung der Berechtigung nur dann vorgegangen werden darf, wenn hierfür (noch) eine Notwendigkeit besteht (vgl. VwGH Zl. 82/11/0249). […] Bei der Entziehung der Fahrlehrerberechtigung kommt es dahe... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.03.2018 Norm: KFG 1967 §109
Rechtssatz: Die exzessive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ist als verwerflich und gefährlich anzusehen. Die Annahme, die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Gesetzes sei nach dem Vorfall weiterhin vorgelegen, da sich das Fehlverhalten nicht während der Ausübung der Fahrlehrertätigkeit ereignet habe, ist verfehlt.... mehr lesen...