Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
KFG 1967 §109Rechtssatz
Die Entziehung der Fahrlehrerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutze anderer Personen dar, weshalb mit der Entziehung der Berechtigung nur dann vorgegangen werden darf, wenn hierfür (noch) eine Notwendigkeit besteht (vgl. VwGH Zl. 82/11/0249). […] Bei der Entziehung der Fahrlehrerberechtigung kommt es daher auf die Prognose über die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit an.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Fahrschulwesen; Fahrlehrerberechtigung; Entziehung; Maßnahme; Vertrauenswürdigkeit; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1252.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018