RS Lvwg 2018/3/14 LVwG-AV-1252/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

KFG 1967 §109

Rechtssatz

Die Entziehung der Fahrlehrerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutze anderer Personen dar, weshalb mit der Entziehung der Berechtigung nur dann vorgegangen werden darf, wenn hierfür (noch) eine Notwendigkeit besteht (vgl. VwGH Zl. 82/11/0249). […] Bei der Entziehung der Fahrlehrerberechtigung kommt es daher auf die Prognose über die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit an.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Fahrschulwesen; Fahrlehrerberechtigung; Entziehung; Maßnahme; Vertrauenswürdigkeit; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1252.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten