Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.11.2001 um 04.17 Uhr im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. auf der A13 Brennerautobahn bei km 10,8 in Richtung Norden den dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinbus gelenkt und habe 1. dabei die bei der Beförderung von Personen mit diesem Kraftfahrzeug festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Personen von 15 überschritten, weil 27 Personen befördert wurden; 2. das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besi... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Anzahl der im Kleinbus mitbeförderten Personen hat man sich als Lenker sowohl wegen des Umfanges der Lenkerberechtigung als auch wegen der Beschränkungen der Personenanzahl im Zulassungsschein (Fahrzeugschein) zu vergewissern. Die Berufung auf Unkenntnis ist nicht zielführend. Bei einer offenen Bauweise des Fahrzeuginneren ist es nicht glaubwürdig, dass man über die Anzahl der mitbeförderten Personen nicht Bescheid wusste. Dadurch bedingte Übertretungen des § 1... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 18.11.2000 um 16.00 Uhr in Schönberg im Stubaital, auf der Brennerautobahn A 13 bei km 10,8 von Italien kommend bis zur Hauptmautstelle Schönberg im Stubaital , den PKW, amtliches Kennzeichen XXX, gelenkt 1. und dabei, abgesehen vom Lenker insgesamt 6 Personen in diesem KFZ befördert und somit die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von 5 Personen um 2 Personen überschritten... mehr lesen...