Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe 1. am 10.1.2001 gegen 07.28 Uhr als Lenker des auf die Firma W GesmbH & Co KG zugelassenen Busses, Kennzeichen, diesen auf der L 341, Höhe des Hauses H, in Richtung B gelenkt und hätte Schüler unmittelbar hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett sitzend befördert, weshalb deren Sicherheit bei einem starken Abbremsmanöver gefährdet gewesen wäre und 2. hätte er Schüler befördert, obwoh... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 106 Abs 1 erster Satz KFG ist, dass bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern "deren Sicherheit nicht gewährleistet ist". Befinden sich Schulkinder direkt hinter der Windschutzscheibe eines Schulbusses, ist deren Sicherheit bei einem starken Abbremsmanöver unabhängig davon gefährdet, ob sie stehend oder auf dem Armaturenbrett sitzend befördert wurden. Daher kann der UVS den Tatvorhalt nach § 106 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden mit einem LKW auf den beiden Sitzplätzen neben dem Beschuldigten unmittelbar hinter der Windschutzscheibe insgesamt drei Kinder transportiert, wobei auf dem mittleren Sitz ein Mädchen, welches mit einem Beckengurt gesichert war, saß, auf dem äußersten rechten Sitz sich ein 14-jähriges Mädchen, auf dessen Schoß sich ein 6-jähriger Knabe befand, wobei beide Kinder mit einem Drei-Punkt-Sicherheitsgurt gesichert waren und der Sicherheitsgurt über den Knaben lief, macht sich ... mehr lesen...