Werden mit einem LKW auf den beiden Sitzplätzen neben dem Beschuldigten unmittelbar hinter der Windschutzscheibe insgesamt drei Kinder transportiert, wobei auf dem mittleren Sitz ein Mädchen, welches mit einem Beckengurt gesichert war, saß, auf dem äußersten rechten Sitz sich ein 14-jähriges Mädchen, auf dessen Schoß sich ein 6-jähriger Knabe befand, wobei beide Kinder mit einem Drei-Punkt-Sicherheitsgurt gesichert waren und der Sicherheitsgurt über den Knaben lief, macht sich der Lenker verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil die Sicherheit der beiden Kinder bei dieser Beförderungsart nicht gewährleistet war.