Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 106 Abs 1 erster Satz KFG ist, dass bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern "deren Sicherheit nicht gewährleistet ist". Befinden sich Schulkinder direkt hinter der Windschutzscheibe eines Schulbusses, ist deren Sicherheit bei einem starken Abbremsmanöver unabhängig davon gefährdet, ob sie stehend oder auf dem Armaturenbrett sitzend befördert wurden. Daher kann der UVS den Tatvorhalt nach § 106 Abs 1 erster Satz KFG auch dann aufrecht halten, wenn ein Sitzen der Schüler auf dem Armaturenbrett nicht zweifelsfrei erwiesen ist und aus dem Spruch des Straferkenntnisses, betreffend die Gefährdung durch "sitzende" Beförderung unmittelbar hinter der Windschutzscheibe, die Worte "auf dem Armaturenbrett sitzend" entfernt werden müssen. Hingegen hatte die mangelnde Beweisbarkeit der sitzenden Beförderung hinsichtlich der zweiten Vorhaltes nach § 106 Abs 1 zweiter Satz KFG die Einstellung "in dubio" zur Folge, da wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung ist, dass durch die Beförderung "die freie Sicht des Lenkers beeinträchtigt wird". So kann es für die freie Sicht des Lenkers wegen der (in der Regel) geringeren Körpergröße der Schüler sehr wohl von Belang sein, ob die Schüler in höherer Position am Armaturenbrett sitzen oder am Boden stehen, da die stehende Beförderung keine maßgebliche Sichtbeeinträchtung für den Lenker bewirken muss.