TE UVS Steiermark 2002/04/30 30.11-69/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2002
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn E D, vertreten durch Dr. W K, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 12.6.2001, GZ.: 15.1 417/2001, wie folgt entschieden:

I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung im Punkt 1.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird:

Sie haben am 10.1.2001 gegen 07.28 Uhr als Lenker des auf die Firma W GesmbH & Co KG zugelassenen Busses mit dem Kennzeichen, diesen auf der L 341 auf Höhe des Hauses H in B Richtung Hauptplatz B gelenkt und haben Schüler unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befördert, weshalb deren Sicherheit bei einem starken Abbremsmanöver gefährdet gewesen wäre. Die übertretene Rechtsvorschrift lautet: § 106 Abs 1 KFG. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich Punkt 1.) einen Betrag von ?

14,53 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung im Punkt 2.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe

1. am 10.1.2001 gegen 07.28 Uhr als Lenker des auf die Firma W GesmbH & Co KG zugelassenen Busses, Kennzeichen, diesen auf der L 341, Höhe des Hauses H, in Richtung B gelenkt und hätte Schüler unmittelbar hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett sitzend befördert, weshalb deren Sicherheit bei einem starken Abbremsmanöver gefährdet gewesen wäre und 2. hätte er Schüler befördert, obwohl dadurch seine freie Sicht behindert gewesen sei, da durch die hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett sitzenden Schüler die Sicht des Lenkers beeinträchtigt gewesen sei. Dadurch habe er im Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 106 Abs 1 erster Satz KFG und im Punkt 2.) gemäß § 106 Abs 1 zweiter Satz KFG begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn in beiden Punkten Geldstrafen von jeweils ? 72,67 (im Uneinbringlichkeitsfall je 1 Tag Ersatzarrest).

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er ausführte, dass er kurz vor einer Haltestelle von Exekutivbeamten angehalten worden sei. Dabei hätten sich die Schüler, die bis dahin unmittelbar hinter ihm gestanden seien, nach vor begeben, um eventuellen Fahrgästen, die ein- bzw. aussteigen hätten wollen, dies zu ermöglich. Als der Bus gestanden sei, hätten sich die Schüler auf das Armaturenbrett gesetzt. Während der Fahrt habe kein Fahrgast sein Sichtfeld beeinträchtigt, da sich alle beförderten Personen hinter ihm befunden hätten. Abschließend ersuchte er um Stattgebung seiner Berufung und Einstellung des Strafverfahrens. Am 10.10.2001 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, an der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber die Gendarmeriebeamten GI R, RI G und RI U einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde vertagt und am 23.10.2001 mit der Einvernahme des Gendarmeriebeamten RI W sowie des damaligen Fahrgastes Frau R fortgesetzt und abgeschlossen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungswerber ist als Kraftfahrer bei der Firma W GesmbH & Co KG mit dem Sitz in G beschäftigt. Am 10.1.2001 lenkte der Berufungswerber in der Früh im Zuge des öffentlichen Linienverkehrs den Bus von K nach K. Um ca. 07.28 Uhr wurde der Berufungswerber in B auf der L 341 auf Höhe des Hauses H, in Fahrtrichtung Hauptplatz B vom Gendarmeriebeamten RI W angehalten. Beim Herannahen des Busses konnten die Gendarmeriebeamten RI W, GI R, RI U und RI G wahrnehmen, dass sich Schüler direkt hinter der Windschutzscheibe neben dem Berufungswerber befanden. In weiterer Folge wurden sechs Lichtbilder von den Gendarmeriebeamten hergestellt, die der Anzeige angeschlossen sind. Zum Zeitpunkt der Anhaltung befanden sich 91 Personen (einschließlich des Berufungswerbers) im Inneren des Busses. Zunächst wurden jene Personen aufgefordert aus dem Bus auszusteigen, die einen Stehplatz hatten. Dabei handelte sich um 36 Personen. Der vom Berufungswerber gelenkte Bus war zur Beförderung von maximal 69 Personen (55 Sitzplätze und 14 Stehplätze) genehmigt. Am 10.1.2001 um 07.28 Uhr dämmerte es leicht. Es herrschte künstliche Beleuchtung (Straßenbeleuchtung). Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich zum Zeitpunkt der Anhaltung Schüler unmittelbar hinter der Windschutzscheibe neben dem Berufungswerber aufgehalten haben, basiert auf den Aussagen der einvernommenen Gendarmeriebeamten. Diese gaben übereinstimmend an, dass sie aus einer Entfernung von ca. 50 - 100 m freie Sicht zur Frontpartie des Busses hatten und eindeutig Schüler direkt hinter der Windschutzscheibe wahrnehmen konnten. In der Anzeige ist davon die Rede, dass bei der Anhaltung festgestellt worden sei, dass Schüler unmittelbar hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett gesessen und teilweise die Sicht des Lenkers beeinträchtigt hätten. Im Berufungsverfahren konnte nicht verifiziert werden, ob die Schüler nun tatsächlich auf dem Armaturenbrett saßen oder in diesem Bereich hinter der Windschutzscheibe standen. Auf den ersten drei Lichtbildern, die von der Gendarmerie angefertigt wurden, ist die vordere Türe des Busses noch geschlossen und sieht man hinter der Windschutzscheibe Kinder, wobei nicht eindeutig zu ersehen ist, ob sie sich mit dem Rücken am Armaturenbrett abstützen oder auf diesem sitzen. Die restlichen drei Lichtbilder wurden zu einem Zeitpunkt gemacht, als die vordere Bustüre bereits offen war und der Bus schon kurze Zeit stand. Auf dem letzten Foto sieht man zwei Kinder, die tatsächlich auf dem Armaturenbrett bzw. Kühlschrank neben dem Fahrersitz sitzen. Dies lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, ob dies auch während  der Fahrt so war. Die Feststellung, wieviele Personen sich im Bus befanden, basiert auf den Erhebungen der Gendarmeriebeamten, die die Fahrgäste abzählten und jene Personen zunächst aufforderten auszusteigen, die keinen Sitzplatz hatten. Der Berufungswerber seinerseits räumte ein, dass es möglich sei, dass neben ihm Personen gestanden seien. Im Übrigen verantwortete er sich damit, dass erst nach der Anhaltung Personen bzw. Schüler nach vorne gekommen seien, da sie einerseits geglaubt hätten, dass sie an einer Haltestelle wären und sie aussteigen wollten und andererseits, weil sie schauen wollten, was der Grund für den Stop gewesen sei. Diese Verantwortung des Berufungswerbers ist nicht glaubwürdig, da man auf den drei Fotos, die zum Zeitpunkt, als die vordere Bustüre noch geschlossen war, aufgenommen wurden, sieht, dass sich sehr viele Personen stehend im Bus befanden. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Gendarmeriebeamten, die angaben, dass sie den Eindruck hatten, dass die Personen in den Bus hineingepfercht waren. Dafür sprechen auch die erhobenen Zahlen, wonach 36 Personen keinen Sitzplatz hatten. Die vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeugin Frau E R gab bei ihrer Einvernahme an, dass sie die Kinder ersucht habe, dass sie zum Fahrer in den Eingangsbereich vorgehen sollten, damit sie sich hinter dem Fahrer anhalten könne. Auch diese Aussage spricht eindeutig dafür, dass sich zum Zeitpunkt vor der Anhaltung die Schüler direkt hinter der Windschutzscheibe neben dem Berufungswerber befanden. Die Feststellung, dass es zum Tatzeitpunkt bereits leicht dämmerte, basiert auf den Angaben der Gendarmeriebeamten, die auch durch die vorgelegten Fotos untermauert werden, bei denen man bei einigen der Fotos die Umrisse naheliegender Häuser erkennen kann. Rechtliche Beurteilung: § 106 Abs 1 KFG lautet: Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Die Erstbehörde legte dem Berufungswerber einerseits zur Last, dass die Sicherheit der hinter der Windschutzscheibe befindlichen Schüler bei einem starken Abbremsmanöver gefährdet gewesen wäre (§ 106 Abs 1 erster Satz KFG) und andererseits, dass durch die hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett sitzenden Schüler seine Sicht beeinträchtigt gewesen wäre (§ 106 Abs 1 zweiter Satz KFG). Der § 106 Abs 1 KFG regelt allgemeines zur Personenbeförderung. Im ersten Satz dieser Bestimmung wird zunächst der Grundsatz postuliert, dass Personen nur befördert werden dürfen, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Dies wird dann im zweiten Satz konkretisiert, indem die Art und Weise der Beförderung näher umschrieben wird. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 106 Abs 1 KFG ist, wodurch die Sicherheit nicht gewährleistet war. Dies war im gegenständlichen Fall dadurch hervorgerufen, dass die hinter der Windschutzscheibe befindlichen Schüler bei einem starken Abbremsmanöver gefährdet gewesen wären. Dabei ist es unerheblich, ob die Schüler hinter der Windschutzscheibe sitzend oder stehend befördert wurden, sodass die Bestrafung im Punkt 1.) zu Recht erfolgte. Hingegen ist im Punkt 2.) als wesentliches Tatbestandsmerkmal zu werten, dass die freie Sicht des Lenkers durch die hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett sitzenden Schüler beeinträchtigt war. Gerade dies konnte aber nicht zweifelsfrei erwiesen werden, sagten die Gendarmeriebeamten doch aus, dass sie nicht mehr angeben könnten, ob die Kinder hinter der Windschutzscheibe gesessen oder gestanden seien. Auf Grund der (in der Regel) geringeren Körpergröße der Schüler kann es für die freie Sicht sehr wohl von Belang sein, ob die Schüler saßen (höhere Position und daher größere Beeinträchtigung der Sicht) oder standen. Die Erstbehörde ging auf diese Frage überhaupt nicht ein und konnte im Berufungsverfahren dies auch nicht zweifelsfrei geklärt werden, sodass der Berufung im Punkt

2.) Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 106 Abs 1 KFG liegt darin, die gefahrlose Beförderung von Personen zu gewährleisten. Dadurch, dass sich Schüler direkt hinter der Windschutzscheibe befanden und diese sich bei einem starken Abbremsmanöver nicht richtig anhalten hätten können und möglicherweise verletzt worden wären, wurde der Schutzzweck eindeutig verletzt. Zudem kommt noch, dass der Bus überfüllt war, da bei 14 zulässigen Stehplätzen tatsächlich sich 36 Personen stehend im Bus befanden. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass es sich hier um kein Einzelphänomen handelt, sondern, dass allgemein in den Morgenstunden, wenn sich vor allem die Schüler auf ihrem Weg in die Schule befinden, ein "Hineinstopfen" in den Bus häufiger geschieht und dies effektiv nur durch die Verringerung der Fahrintervalle und den Einsatz von mehr Bussen gelöst werden könnte. Trotzdem ist der Berufungswerber als Lenker des Busses für die Sicherheit der von ihm beförderten Personen verantwortlich und hätte er bei der gegebenen Situation nicht soviele Personen, insbesondere nicht neben ihm im Eingangsbereich hinter der Windschutzscheibe, mitnehmen dürfen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor, als mildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet werden. Das Verschulden des Berufungswerbers muss als erheblich angesehen werden, da sich direkt neben ihm die Schüler hinter der Windschutzscheibe aufhielten und dadurch im Falle eines unerwarteten Fahrmanövers (z.B. starkes Abbremsen) die Sicherheit der beförderten Schüler nicht gewährleistet war. Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen beträgt gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu ? 2.180,19. Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien erscheint die von der Erstbehörde übe den Berufungswerber im Punkt 1.) verhängte Geldstrafe von ? 72,67 als durchaus angemessen und gerechtfertigt. Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit ? 1,50 zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Schlagworte
Personenbeförderung Gefährdung Sichtbeeinträchtigung Tatbestandsmerkmal Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten