1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 wurden dem Revisionswerber folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof): "1. Datum/Zeit: 22.10.2018, 14:40 Uhr Ort: (Ort in einer Gemeinde in Tirol) Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: (...) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §10 Abs1KFG 1967 §102 Abs1KFG 1967 §103 Abs1 Z1KFG 1967 §4 Abs2VwGG §42 Abs2 Z1 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2018/02/0300 E 16. Jänner 2019 RS 7 Stammrechtssatz Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Ma... mehr lesen...
1 Die Polizei stellte am 12. Jänner 2016 Mängel am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug fest. In dieser Angelegenheit wurde zunächst dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der K. GmbH, der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, am 11. November 2016 die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. November 2016 zugestellt, die folgende Einleitung enthielt: "Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der (K. GmbH) in Ihrer Funktion als handelsrechtli... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §10 Abs1;KFG 1967 §102 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §4 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus ... mehr lesen...
Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 8. August 2003 um 9.35 Uhr im Gemeindegebiet von Fischamend auf der A 4 an einem näher bezeichneten Ort mit seinem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug 1. als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe und zwar dem § 10 Abs. 1 KFG, da die Windschutzscheibe 10 Ste... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §10 Abs1;KFG 1967 §102 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG 1967 ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967) vorliegt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das "sicher... mehr lesen...