RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0295

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §10 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG 1967 ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967) vorliegt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das "sichere Lenken" - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr, vgl. dazu E 29. Juni 1994, 93/03/0266) nicht gewährleistet ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020295.X01

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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