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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §10 Abs1;Rechtssatz
Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG 1967 strafbar (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/02/0295).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L07Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019