RS Vwgh 2019/1/16 Ra 2018/02/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §10 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG 1967 strafbar (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/02/0295).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L07

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten