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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §10 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0300 E 16. Jänner 2019 RS 7Stammrechtssatz
Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG 1967 strafbar (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/02/0295).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020213.L02Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020