Die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung zum Tiertransport tatsächlich gemangelt hat. Der Lenker war gemäß § 7 Abs 2 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl Nr. 427/1995 zum fraglichen Zeitpunkt, dem 29.8.1995, nicht verpflichtet eine solche Bestätigung mitzuführen. Dies deshalb, weil der zuständige Minister mit der Verordnung BGBl Nr.427/1995 (Tiertransport-Ausbildungsverordnung, TG-AV) dem Gesetzesauftrag gemäß § 7 Abs 3 Tiertransportgesetz-Straße nachkam und die Verordnung mit 1.7.1995 in Kraft trat. Gemäß § 7 Abs 2 dieser Verordnung müssen jedoch Bestätigungen gemäß § 4 der Verordnung (= gemäß § 7 Abs 3 TGSt) erst ab 1.12.1995 mitgeführt werden. Wenn am 9.8.1995 vom Beschuldigten eine derartige Bestätigung nicht mitgeführt wurde, fällt ihm dies verwaltungsstrafrechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht zur Last (Einstellung des Verfahrens).