RS UVS Niederösterreich 2002/02/05 Senat-PP-01-0004

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Veröffentlicht am 05.02.2002
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Rechtssatz

Befangen kann nur ein Verwaltungsorgan, nicht aber eine Dienststelle sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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