Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Im Mai 2005 hatte der Kläger mehrere Klauseln der damals gelte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist unter den in Österreich zugelassenen Netzbetreibern für Mobiltelefone jene mit der größten Kundenanzahl. Den Teilnehmerverträgen hinsichtlich der beiden von der Beklagten betriebenen Mobilfunknetze werden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der m***** AG für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen" ("AGB M*****") zugrunde gelegt. Die Beklagte bietet zusätzlich ein "Loyalitätsprogramm"... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3TKG §18 Abs2
Rechtssatz: Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. Entscheidungstexte 6 Ob 16/01y Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist einer der Anbieter für Mobiltelefonleistungen in Österreich. Den Kunden der Beklagten, unter anderem Helga P***** (in der Folge: Zedentin) stand bisher die Möglichkeit offen, ihre Telefonrechnungen ohne Zahlung einer Bearbeitungsgebühr mittels Banküberweisung (Zahlschein) zu begleichen. Im Februar 1998 versandte die Beklagte ihren Kunden ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt: "
Betreff: Einzugsermächtigung und Sammelrechnung - Neuerun... mehr lesen...
Norm: TKG §18 Abs2TKG 2003 §25
Rechtssatz: § 18 Abs 2 TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Rechtsstreits ist der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der beiden beklagten Aktiengesellschaften am 21.April 1994. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Konsum Österreich reg.Genossenschaft mbH (im folgenden „Konsum“) 99,9997 % der Aktien der erstbeklagten Partei und 19,9984 % der Aktien der zweitbeklagten Partei, 80 % der Aktien der zweitbeklagten Partei waren im Besitz der erstbeklagten Partei; die restlichen Aktien der beklag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger in erster Instanz, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm über sein Bruttoeinkommen von S 67.074 hinaus weitere S 9.582 brutto und S 7.394 netto sA zu zahlen; er begehrte ferner die Feststellung, daß er seit 1. April 1985 Kammeramtsdirektor der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** sei. Weiters erhob der Kläger die Eventualbegehren, gegenüber der Beklagten festzustellen, daß er gemäß dem Sondervertrag vom 27. Februar 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §867ABGB §879 Abs1 CIIo5AKG §18 Abs2DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4
Rechtssatz: Die an sich in die Funktionsperiode eines neuen Vorstands fallende Vorwegnahme der Anstellung eines Kammeramtsdirektors durch eine suspensiv befristete Anstellung ist dann nicht sittenwidrig, wenn diese objektiv nicht gegen die Interessen der Kammer verstieß und für den Vorgriff überwiegend auch triftige sachliche
Gründe: vorgelegen sind. ... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs2DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4
Rechtssatz: Die Bestellung und Abberufung eines Kammeramtsdirektors einer Arbeiterkammer ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt im Rahmen der Selbstverwaltung der Kammern und des ÖAKT, der in deren autonomen Wirkungsbereich fällt und nicht der nachprüfenden Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs2DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4
Rechtssatz: Die "Anstellung" eines Kammeramtsdirektors erfolgt durch schuldrechtlichen Sondervertrag, dessen Rechtswirksamkeit durch die Gerichte geprüft werden kann. Entscheidungstexte 9 ObA 254/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 254/88 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs2
Rechtssatz: Auf Grund der demokratischen Organisation der Arbeiterkammern besteht ein grundsätzlicher Anspruch der politischen Mehrheit im Vorstand darauf, unter anderem die in seine Funktionsperiode fallende Bestellung eines neuen Kammeramtsdirektors vorzunehmen. Entscheidungstexte 9 ObA 254/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 254/88 ... mehr lesen...
Norm: AKG §18 Abs2
Rechtssatz: Die Trennung des körperschaftsrechtlichen Organisationsaktes der Bestellung des Kammeramtsdirektors vom schuldrechtlichen Anstellungsvertrag legt einen Vergleich zu ähnlichen Regelungen im Gesellschaftsrecht nahe. Entscheidungstexte 9 ObA 254/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 254/88 1 Ob 294/97k ... mehr lesen...