RS OGH 1989/3/15 9ObA254/88

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AKG §18 Abs2
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4

Rechtssatz

Die Bestellung und Abberufung eines Kammeramtsdirektors einer Arbeiterkammer ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt im Rahmen der Selbstverwaltung der Kammern und des ÖAKT, der in deren autonomen Wirkungsbereich fällt und nicht der nachprüfenden Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050502

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00254_8800000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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