Norm
AKG §18 Abs2Rechtssatz
Die Bestellung und Abberufung eines Kammeramtsdirektors einer Arbeiterkammer ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt im Rahmen der Selbstverwaltung der Kammern und des ÖAKT, der in deren autonomen Wirkungsbereich fällt und nicht der nachprüfenden Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050502Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00254_8800000_007