RS OGH 2000/3/14 4Ob50/00g, 6Ob16/01y, 4Ob227/06w, 4Ob115/13k, 10Ob54/13h, 5Ob118/13h, 4Ob250/16t, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

TKG §18 Abs2
TKG 2003 §25

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Veröff: SZ 73/46
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    Vgl auch; Beisatz: Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. (T1)
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Vgl aber; Bem: In dieser Entscheidung wird als obiter dictum die Frage aufgeworfen, ob diese Auffassung angesichts der Formulierung der Nachfolgebestimmung § 25 TKG 2003 noch aufrecht erhalten werden kann. (T2)
    Veröff: SZ 2007/38
  • 4 Ob 115/13k
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 115/13k
    Vgl auch; Beisatz: § 25 TKG sagt nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aus, sondern regelt nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen. (T3)
    Beisatz: Hier: Ausnutzung der Machtposition eines Mobilfunkbetreibers (Verfügung über Telefon- und Internetverbindung) als aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 1a UWG. (T4)
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl; Beisatz: Auch wenn § 25 TKG grundsätzlich als gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Vertragsänderung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass in AGB die vollständige und richtige Darstellung über die Rechtslage zu verlangen ist. Der fehlende Hinweis in AGB auf ein dem Verbraucher bereits ex lege zukommendes Widerrufsrecht wurde bereits als Verstoß anerkannt, weil ihm damit ein unklares Bild seiner vertraglichen Situation vermittelt wird. (T5)
  • 4 Ob 250/16t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 113/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
    Vgl auch; Beisatz: § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 räumt ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113221

Im RIS seit

13.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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