Mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 1994 wurde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde unter Hinweis auf § 21 des Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1963 idF LGBl. Nr. 34/1988 (BSchO-AusfG), vorgehalten, der von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nach der zitierten Vorschrift zu tragende Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen, die das Land Salzburg als gesetzlicher Schulerhalter zu tragen habe, b... mehr lesen...
Index: L50805 Berufsschule Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §59 Abs1;BerufSchOG Slbg §21; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/07/0230 E 13. März 1984 VwSlg 11357 A/1984 RS 3 Stammrechtssatz Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich is... mehr lesen...
Index: L50805 Berufsschule Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §59 Abs1;BerufSchOG Slbg §21;
Rechtssatz: Die Zulässigkeit eines Teilbescheides iSd § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG setzt voraus, daß jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (Hinweis E 13.3.1984, 83/07/0230, VwSlg 11357 A/1984). Danach kommt bei... mehr lesen...