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L50805 Berufsschule Salzburg;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister Dr. J in X, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Jänner 1995, Zl. 2/03-3525/105-1995, betreffend Berufsschulkostenbeitrag 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 1994 wurde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde unter Hinweis auf § 21 des Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1963 idF LGBl. Nr. 34/1988 (BSchO-AusfG), vorgehalten, der von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nach der zitierten Vorschrift zu tragende Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen, die das Land Salzburg als gesetzlicher Schulerhalter zu tragen habe, betrage für das Jahr 1993 S 21,758.051,50. Die Zusammensetzung des erwähnten Betrages wird in dem Schreiben durch Angabe des auf das jeweilige Schulgebäude entfallenden, jeweils nach seiner Art bezeichneten Aufwandes sowie durch die Angabe der Anzahl der berufsschulpflichtigen Personen (Gesamtzahl und Anzahl der der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zuzuordnenden Personen) und des demgemäß auf die beschwerdeführende Stadtgemeinde entfallenden Anteiles an den Aufwendungen aufgeschlüsselt.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 vertrat die beschwerdeführende Stadtgemeinde den Standpunkt, nach dem Gesetz sei eine Abgrenzung zwischen Schulbaulast und Instandhaltung vorzunehmen. Bei einem Lokalaugenschein und weiteren Erhebungen hätten Vertreter der Beschwerdeführerin festgestellt, daß (näher bezeichnete) Baumaßnahmen, die einen Gesamtaufwand von S 20,010.236,23 nach sich gezogen hätten, der Schulbaulast zuzuordnen seien. Es bestehe keine auf diesen Gesamtbetrag bezogene Beitragspflicht der Beschwerdeführerin; dies sei auch betreffend die Abbruchkosten für das Landesinvalidenamt von S 451.228,96 der Fall.
Mit einem weiteren Schreiben vom 4. Jänner 1995 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, ihre Einwände bezögen sich auf die Schaffung von Schulräumen (Werkstätten für die Berufsschule I) und deren Erstausstattung sowie auf Abbruchkosten betreffend das Landesinvalidenamt, das für Berufsschulzwecke adaptiert werden solle. Betreffend die laufenden Ausgaben für die Berufsschulen würden keine Einwände erhoben. Es sei daher vorgesehen, für den unstrittigen Teil der Vorschreibung in der Höhe von S 15,599.012,37 einen "ersten" Bescheid zu erlassen. Weiters legte die belangte Behörde ihre Auffassung betreffend die strittigen Kosten für die Schaffung und Einrichtung von Werkstätten an der Berufsschule I dar; sie teilte ferner mit, die strittigen Abbruchkosten für das Landesinvalidenamt würden "aus der Abrechnung 1993 entfernt".
Mit Schreiben vom 7. Februar 1995 teilte die beschwerdeführende Stadtgemeinde mit, daß "gegen die Bescheiderlassung betreffend die laufenden Ausgaben wie bereits im Schreiben vom 15. Dezember 1994 festgestellt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kein Einwand erhoben" werde. Hingegen würden die Einwände betreffend die Kosten der Errichtung der Werkstätte aufrechterhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde einen Berufsschulkostenbeitrag für das Jahr 1993 vor. Der Spruch des Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadtgemeinde X hat dem Land Salzburg gemäß § 21 BSchO-AusfG als Berufsschulkostenbeitrag für das Jahr 1993 vorläufig den Betrag von S 15,599.012,37 innerhalb von sechs
Wochen ... zu entrichten. Die endgültige Festsetzung des
Berufsschulkostenbeitrages erfolgt nach Klärung der noch strittigen Punkte."
Begründend wurde dargelegt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß hinsichtlich der laufenden Aufwendungen für die Berufsschulkosten im Jahr 1993 in Höhe von S 15,599.012,37 keine Einwendungen erhoben würden. Einwendungen gegen die schriftlich bekanntgegebenen Berufsschulkosten bezögen sich auf die Adaptierung von Schulräumen für die Berufsschule I und deren Einrichtung sowie auf Abbrucharbeiten beim ehemaligen Landesinvalidenamt, das für Berufsschulzwecke adaptiert werden solle. Diese strittigen Punkte seien daher aus dem laufenden Verfahren ausgegliedert worden und seien zu einem späteren Zeitpunkt nach weiterem Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Über die unstrittigen Punkte habe der vorliegende Bescheid erlassen werden können. Eine weitere Begründung entfalle, da die Beschwerdeführerin die unstrittigen Punkte der Berufsschulkostenvorschreibung betreffend keine Einwände erhoben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erlassung eines Bescheides verletzt, mit dem die jeweiligen Berufsschulkosten in gesetzmäßiger Form abschließend und in einer der Rechtskraft fähigen Form und nicht bloß vorläufig festgesetzt würden. Mit der Beschwerde ist ein Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden; dieser wird mit exorbitanten Liquiditätsproblemen begründet, die sogar in massiven Zahlungsstockungen bei den gesetzlichen Pflichtausgaben zum Ausdruck kämen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung des oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes vertritt die Beschwerdeführerin (zusammengefaßt) die Auffassung, die "vorläufige" Festsetzung eines Berufsschulkostenbeitrages sei mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage, wie sie etwa im Abgabenverfahren bestehe, nicht zulässig. Dem Ausdruck "vorläufig" sei ein Sinngehalt zu unterstellen, wonach der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnet wäre, jederzeit den vorliegenden Bescheid aufzuheben und eine neue Entscheidung zu treffen. Ein solcher Widerrufsvorbehalt sei gesetzlich nicht gedeckt. Sollte hingegen die vorliegende Vorschreibung als eine die Angelegenheit abschließend und in einer der Rechtskraft fähigen Weise erledigende Entscheidung angesehen werden, wäre die Beschwerde "allenfalls als unzulässig zurückzuweisen", weil bezüglich einer Vorschreibung von S 15,599.012,37 als abschließender Gesamtbetrag für das Jahr 1993 "keine Rechtswidrigkeit und sachliche Unrichtigkeit" behauptet werde. Der Bescheid verstoße weiters gegen § 59 Abs. 1 AVG. Dem BSchO-AusfG sei nicht zu entnehmen, daß ein Abspruch über den Schulkostenbeitrag eines Jahres in Form von geteilten Bescheiden zulässig wäre. Der Spruch des Bescheides sei nicht hinreichend konkretisiert, weil "die Tatbestände des § 21 BSchO-AusfG, für die die Gemeinde als zahlungspflichtig angesehen werde", nicht konkret bezeichnet worden seien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG setzt die Zulässigkeit eines Teilbescheides voraus, daß jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. März 1984, Slg. 11357/A). Danach kommt bei Bescheiden, mit denen Geldleistungen auferlegt werden, die Erlassung von Teilbescheiden zunächst dann in Betracht, wenn mehrere Ansprüche in Rede stehen, die auf voneinander verschiedenen Sachverhalts- oder Rechtsgrundlagen beruhen und nicht in einem solchen Konnex stehen, daß die Möglichkeit eines Widerspruches zwischen Teil- und Endbescheid besteht. Ist der Verfahrensgegenstand ein einziger Anspruch, so kommt die Erlassung eines Teilbescheides - im Hinblick auf die Möglichkeit einer "Trennung nach mehreren Punkten" im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG - nur dann in Betracht, wenn der Anspruch ohne Veränderung seiner Natur quantitativ geteilt und der Gegenstand des Teilbescheides in Abgrenzung zu den verbleibenden Anspruchsteilen, über die eine Entscheidung aussteht, hinreichend konkret umschrieben werden kann.
Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist die Festsetzung des Berufsschulkostenbeitrages für das Jahr 1993. Bei der Lösung der Frage, ob es sich dabei um einen ohne Veränderung seiner Natur quantitativ teilbaren Anspruch handelt, dessen Teile einer hinreichend konkreten Beschreibung zugänglich sind, ist auf die Rechtsgrundlage der Festsetzung des Beitrages (§ 21 BSchO-AusfG) zurückzugreifen. Danach haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zur Bestreitung des Aufwandes zu leisten, der sich aus der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung sowie der Beistellung des hiefür allenfalls erforderlichen Hilfspersonals ergibt, sowie zur Bestreitung der Hälfte des übrigen Sachaufwandes mit Ausnahme der Schulbaulasten. Die Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der Beistellung von Schulärzten wird gesondert gesetzlich geregelt (Abs. 1). Nach Abs. 2 leg. cit. sind diese Beiträge in jedem Jahr von den unter Abs. 1 fallenden Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der der Berufsschulpflicht unterliegenden oder zum Weiterbesuch der Berufsschule berechtigten Personen, die innerhalb des vorangegangenen Schuljahres die Berufsschule (Berufsschulklasse) besuchten und im Gemeindegebiet (Teilgebiet) ihren Betriebsstandort bzw. Wohnsitz hatten, zur Gesamtschülerzahl der Berufsschule (Berufsschulklasse) innerhalb dieses Jahres ergibt.
Daraus ergibt sich, daß eine quantitative Teilung des Beitrages im Sinne der oben dargelegten Grundsätze insbesondere an Hand einzelner Aufwandspositionen in Betracht kommt, die nach der jeweiligen Sachverhaltsgrundlage (Schulgebäude, Art und Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Vornahme jener Tätigkeiten bzw. Leistungen, die den Aufwand nach sich zogen) unterschieden werden können. Eine solche Unterscheidung war im Beschwerdefall, wie die Akten des Verwaltungsverfahrens zeigen, sowohl der Behörde als auch der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, die nach eigenem Bekunden die von der Behörde vorgehaltenen Aufwendungen des Schulerhalters im Detail überprüft und einen Teilbetrag (nämlich den vorgehaltenen, von den Parteien des Beschwerdeverfahrens den "laufenden Ausgaben" zugerechneten Betrag von S 15,599.012,37) betreffend erklärt hatte, dem Grunde und der Höhe nach keinen Einwand zu erheben, möglich.
Die Erlassung eines Teilbescheides war im Beschwerdefall - unter dem Gesichtspunkt der quantitativen Teilbarkeit des Anspruches und der Möglichkeit einer hinreichend konkreten Umschreibung der Sachverhaltsgrundlagen, auf denen die einzelnen Anspruchsteile beruhen - nicht von vornherein unzulässig. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt unter dem von der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkt somit davon ab, ob die Abgrenzung des von der (Teil-)Entscheidung betroffenen Gegenstandes zu dem der Endentscheidung vorbehaltenen Gegenstand den Anforderungen an eine "deutliche Fassung" im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG entspricht.
Dies ist der Fall; ergibt sich doch wenigstens bei Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß es sich bei dem zur Zahlung auferlegten (Teil-)Beitrag um den auf die beschwerdeführende Stadtgemeinde entfallenden Anteil an den im Verwaltungsverfahren so bezeichneten und näher aufgegliederten "laufenden Aufwendungen" handelt, auf die sich die Erklärung der Beschwerdeführerin bezieht, dem Grunde und der Höhe nach keinen Einwand zu erheben, während als Entscheidungsgegenstand eines zu erlassenden Endbescheides die Frage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Adaptierung und Einrichtung von Schulräumen der Berufsschule I als Werkstättenräume und die Kosten des Abbruches des ehemaligen Gebäudes des Landesinvalidenamtes verbleibt.
Auch in der Verwendung des Begriffes "vorläufig" im Spruch des angefochtenen Bescheides liegt nicht die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit. Mit ihren oben zusammenfassend wiedergegebenen Darlegungen übersieht die Beschwerde, daß der angefochtene Bescheid schon nach dem Wortlaut seines Spruches keine "vorläufige" FESTSETZUNG des Beitrages (etwa wegen einer "Ungewißheit" der Beitragspflicht in Ansehung des Gegenstandes des Teilbescheides mit dem Vorbehalt einer späteren anderslautenden Entscheidung im selben Gegenstand, wie dies etwa im Abgabenverfahrensrecht der Fall ist) bedeutet. Vielmehr kommt im vorliegenden Fall durch die Anordnung, "vorläufig" den vorgeschriebenen Beitrag zu ENTRICHTEN, im Zusammenhalt mit dem Spruchteil, wonach die endgültige Festsetzung des Berufsschulkostenbeitrages nach Klärung der noch strittigen Punkte erfolgen werde, und der diese Anordnung weiter konkretisierenden Begründung hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß mit dem Begriff "vorläufig" hier lediglich auf den Charakter des Bescheides als "Teilbescheid", mit dem über einen näher umschriebenen, in seiner Sachverhaltsgrundlage unstrittigen Teil des Beitrages - insoweit abschließend und endgültig - entschieden wird, während die Entscheidung über den verbleibenden Teil des vom Schulerhalter geltend gemachten Anspruches einer Endentscheidung vorbehalten bleibt.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100061.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011