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L50805 Berufsschule SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/07/0230 E 13. März 1984 VwSlg 11357 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100061.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011