RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0061

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

L50805 Berufsschule Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BerufSchOG Slbg §21;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Teilbescheides iSd § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG setzt voraus, daß jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (Hinweis E 13.3.1984, 83/07/0230, VwSlg 11357 A/1984). Danach kommt bei Bescheiden, mit denen Geldleistungen auferlegt werden (hier nach § 21 Slbg BerufSchOG), die Erlassung von Teilbescheiden zunächst dann in Betracht, wenn mehrere Ansprüche in Rede stehen, die auf voneinander verschiedenen Sachverhaltsgrundlagen oder Rechtsgrundlagen beruhen und nicht in einem solchen Konnex stehen, daß die Möglichkeit eines Widerspruches zwischen Teilbescheid und Endbescheid besteht. Ist der Verfahrensgegenstand ein einziger Anspruch, so kommt die Erlassung eines Teilscheides - im Hinblick auf die Möglichkeit einer "Trennung nach mehreren Punkten" iSd § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG - nur dann in Betracht, wenn der Anspruch ohne Veränderung seiner Natur quantitativ geteilt und der Gegenstand des Teilbescheides in Abgrenzung zu den verbleibenden Anspruchsteilen, über die eine Entscheidung aussteht, hinreichend konkret umschrieben werden kann. Bei der Lösung der Frage, ob es sich dabei um einen ohne Veränderung seiner Natur quantitativ teilbaren Anspruch handelt, dessen Teile einer hinreichend konkreten Beschreibung zugänglich sind, ist auf die Rechtsgrundlage der Festsetzung der Geldleistung (hier § 21 Slbg BerufSchOG) zurückzugreifen; hier war die Erlassung eines Teilbescheides - unter dem Gesichtspunkt der quantitativen Teilbarkeit des Anspruches und der Möglichkeit einer hinreichend konkreten Umschreibung der Sachverhaltsgrundlagen, auf denen die einzelnen Anspruchsteile beruhen - nicht von vornherein unzulässig).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100061.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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