Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt weltweit Haushaltswaren, unter anderem auch doppelwandige Trinkgläser. Die Doppelwandgläser der Klägerin sind auf dem Boden mit ihrem Firmennamen gekennzeichnet. Die Beklagte erzeugt und vertreibt ebenfalls doppelwandige Gläser, hauptsächlich für die Gastronomie. Diese sind auf dem Boden mit ihrem Firmenschlagwort gekennzeichnet. Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin jener Gesellschaft, die Inhaberin der im Folgenden dargestel... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile stellen Mikro-Kabelschutzrohre her, die dazu dienen, Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel) aufzunehmen. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmuster an solchen Produkten, denen gemeinsam ist, dass ein milchig-weißes Rohr auf seiner gesamten Länge in Längsrichtung zwei gegenüberliegende gleichfarbige Farbstreifen aufweist (Farbverteilung im Kreiswinkel 90 Grad Farbe, 90 Grad farblos, 90 Grad Farbe, 90 Grad farblos). Dem gegenüber weis... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt weltweit, darunter auch in Österreich, Freizeitschuhe. Sie ist Inhaberin des am 22. 11. 2004 zu RCD 000257001-0001 registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit folgendem Aussehen: (Abbildungen nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt die Modelle „C*****" und „B*****". Sie gehören zum Schuhtyp „Clog". Charakteristische Merkmale dieses Schuhtyps sind die relativ einfache Form mit Sohle, Abs... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die Muttergesellschaft eines global bekannten Markenartikelunternehmens, sie vertreibt ihre Produkte auf dem österreichischen Markt über eine eigene Vertriebsgesellschaft. Die Beklagte ist die österreichische Vertriebstochtergesellschaft eines ebenfalls weltweit agierenden Konzerns, der ebenso wie die Klägerin unter anderem Haushaltsartikel produziert. Zwischen den Streitteilen besteht im Bereich des Verkaufs von Haushaltsprodukten auch in Österreich e... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin vertreibt von ihr hergestellte Wurstwaren, unter anderem acht Stück abgepackte Mini-Berner Würstel, denen eine Packung „Original Landhof Berner Sauce" beigelegt ist (Abbildung in Anlage 1). Dabei bedient sie sich des für die Maresi Trade Mark GmbH & Co KG mit Priorität vom 9. 6. 2005 in der Klasse 09-03: Verpackung registrierten österreichischen Musters AT 58011 (Abbildung in Anlage 2). Die Rechteinhaberin hat der Erstklägerin das ausschließliche L... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1990 §4 Abs2
Rechtssatz: Der Gesamteindruck eines Musters wird von seinen prägenden Merkmalen (Form, grafische Gestaltung, Farbe, Material etc) bestimmt. Maßgeblich ist demnach die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt. Entscheidungstexte 4 Ob 246/06i E... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss 4 Ob 262/04i vom 14. 3. 2005 (ON 86) sowie auf den Beschluss 4 Ob 260/04w (= ÖBl 2005, 212 - Baustellenwerbung) verwiesen. Vorausgeschickt wird, dass erst-, zweit- und drittbeklagte Parteien mittlerweile zur bisher viertbeklagten Partei verschmolzen worden sind; aus Gründen der Üb... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1990 §4 Abs2Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art6Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art8Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art10
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die Erstbeklagte erzeugen und vertreiben Haustüren; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Für die Klägerin sind beim Österreichischen Patentamt unter Nr 24014 mit Schutzbeginn 20. 2. 1997 ein Türblatt und unter Nr 27414 mit Schutzbeginn 20. 10. 1997 ein Türgriff als Muster registriert: In Prospekten der Erstbeklagten sind (ua) ein Türblatt mit der Bezeichnung GE-15 und ein Türgriff mit der Bezeichnung STO1 ... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1990 §4 Abs2
Rechtssatz: Maßgeblich ist auch nach dem MuSchG der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung. Entscheidungstexte 4 Ob 59/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94 Veröff: SZ 67/122 4 Ob 58/01k Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 58/01k Auch ... mehr lesen...