Norm
MuSchG 1990 §4 Abs2Rechtssatz
Der Gesamteindruck eines Musters wird von seinen prägenden Merkmalen (Form, grafische Gestaltung, Farbe, Material etc) bestimmt. Maßgeblich ist demnach die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121787Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015