RS OGH 2007/2/13 4Ob246/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

MuSchG 1990 §4 Abs2

Rechtssatz

Der Gesamteindruck eines Musters wird von seinen prägenden Merkmalen (Form, grafische Gestaltung, Farbe, Material etc) bestimmt. Maßgeblich ist demnach die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121787

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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