Norm: MuSchG §12
Rechtssatz: BMfHuW 3.2.1964, GR 31/64 Die Bestimmung des § 1 Abs 1 der V BGBl Nr 255/1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern darf nicht so ausgelegt werden, daß, von einer einzigen als Muster hinterlegten Abbildung ausgehend, durch Variierung weitere Formen als Muster geschützt werden könnten. Entscheidungstexte GR 31/64 Entscheidungstext S... mehr lesen...
Norm: MuSchG §12
Rechtssatz: BMfHuW 5.3.1963, GR 26/63 Die Beurteilung der Verwechselbarkeit des Eingriffsgegenstandes mit dem hinterlegten Muster ist eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage. Die funktionsbedingte Gleichartigkeit des Musters und des Eingriffsgegenstandes kann nicht Gegenstand des Schutzes sein. Entscheidungstexte GR 26/63 Entscheidungstext SON 05.03.1963 GR 2... mehr lesen...
Norm: MuSchG §12
Rechtssatz: BMfHuW 18.7.1960, GR 202/60 Musterrechtliche Gleichheit zwischen dem hinterlegten Muster und dem Eingriffsgegenstand ist schon dann gegeben, wenn der Eingriffsgegenstand dem geschützten Muster so ähnlich ist, daß er bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht leicht von ihm unterschieden werden kann. Auf den Gesichtswinkel der Musterzeichnung kommt es dabei nicht an. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1953 §12
Rechtssatz: Da für die Behandlung von Mustereingriffen nur die politische Behörde zuständig ist, hat im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht die Frage eines etwaigen Musterschutzes außer Betracht zu bleiben. Entscheidungstexte 3 Ob 278/54 Entscheidungstext OGH 25.05.1954 3 Ob 278/54 Veröff: ÖBl 1954,54 3 Ob ... mehr lesen...