Norm
MuSchG §12Rechtssatz
BMfHuW 3.2.1964, GR 31/64
Die Bestimmung des § 1 Abs 1 der V BGBl Nr 255/1959 über bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern darf nicht so ausgelegt werden, daß, von einer einzigen als Muster hinterlegten Abbildung ausgehend, durch Variierung weitere Formen als Muster geschützt werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1964:RS0105527Dokumentnummer
JJR_19640203_SON0002_0000GR00031_6400000_001