Norm
MuSchG §12Rechtssatz
BMfHuW 5.3.1963, GR 26/63
Die Beurteilung der Verwechselbarkeit des Eingriffsgegenstandes mit dem hinterlegten Muster ist eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage. Die funktionsbedingte Gleichartigkeit des Musters und des Eingriffsgegenstandes kann nicht Gegenstand des Schutzes sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1963:RS0105526Dokumentnummer
JJR_19630305_SON0002_0000GR00026_6300000_001