Norm
MuSchG §12Rechtssatz
BMfHuW 18.7.1960, GR 202/60
Musterrechtliche Gleichheit zwischen dem hinterlegten Muster und dem Eingriffsgegenstand ist schon dann gegeben, wenn der Eingriffsgegenstand dem geschützten Muster so ähnlich ist, daß er bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht leicht von ihm unterschieden werden kann. Auf den Gesichtswinkel der Musterzeichnung kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1960:RS0105525Dokumentnummer
JJR_19600718_SON0002_0000GR00202_6000000_001