Norm: ABGB §1090 IVbABGB §1120RLG §5
Rechtssatz: Der Bescheid nach § 5 RLG schafft für den Leistungsempfänger kein dingliches Recht an der zugewiesenen Wohnung (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Spruchpraxis des VwGH). Der Leistungsberechtigte hat nur abgeleitete Rechte vom Leistungspflichtigen, nicht aber selbständige Rechte unabhängig von ihm die er einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten (etwa dem Hauseigentümer) entgegen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IVbRLG §5
Rechtssatz: Durch die Inanspruchnahme einer Sache gemäß § 5 RLG zur vorübergehenden Benützung entsteht ein öffentlich - rechtliches Verhältnis dinglicher Natur, in welches bei einem Wechsel des Hauptmieters der neue Hauptmieter bzw im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses der Hauseigentümer tritt. VwGH vom 29.01.1952, Z 635/51; Veröff: JBl 1952,295 = EvBl 1952,390 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IVbRLG §5
Rechtssatz: Die Inanspruchnahme nach dem RLG verhindert keineswegs den Abschluß und das Wirksamwerden eines Mietvertrages und die Inbesitznahme des Bestandgegenstandes auf Grund des dadurch geschaffenen Privatrechtstitels, soweit der Mietvertrag mit der Person geschlossen wird, der auch der öffentlich - rechtliche Benützungstitel zusteht. Entscheidungstexte 3 Ob 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IVbRLG §5RLG §25
Rechtssatz: Die Beschlagnahme nach § 25 RLG bedeutet nur Sicherstellung einer künftigen Inanspruchnahme und hört mit dem Eintritt der letzteren ipso facto zu bestehen auf. § 25 RLG steht demnach dem rechtswirksamen Abschluß eines Mietvertrages durch den Leistungspflichtigen mit dem Eingewiesenen oder einer anderen Person nach der Einweisung nicht entgegen. Der Eingewiesene kann seine Rechte aus der Inanspruchna... mehr lesen...