Norm
ABGB §1090 IVbRechtssatz
Der Bescheid nach § 5 RLG schafft für den Leistungsempfänger kein dingliches Recht an der zugewiesenen Wohnung (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Spruchpraxis des VwGH). Der Leistungsberechtigte hat nur abgeleitete Rechte vom Leistungspflichtigen, nicht aber selbständige Rechte unabhängig von ihm die er einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten (etwa dem Hauseigentümer) entgegensetzen könnte; seine Rechte erlöschen mit denen des Leistungspflichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038289Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0030OB00265_5700000_001