RS OGH 1953/1/30 2Ob984/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1953
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Norm

ABGB §1090 IVb
RLG §5
RLG §25

Rechtssatz

Die Beschlagnahme nach § 25 RLG bedeutet nur Sicherstellung einer künftigen Inanspruchnahme und hört mit dem Eintritt der letzteren ipso facto zu bestehen auf. § 25 RLG steht demnach dem rechtswirksamen Abschluß eines Mietvertrages durch den Leistungspflichtigen mit dem Eingewiesenen oder einer anderen Person nach der Einweisung nicht entgegen. Der Eingewiesene kann seine Rechte aus der Inanspruchnahme gemäß § 5 RLG nicht jemand anderem überlassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 984/52
    Entscheidungstext OGH 30.01.1953 2 Ob 984/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038309

Dokumentnummer

JJR_19530130_OGH0002_0020OB00984_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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